Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Jörg Studt, barista to go, Ziethenstraße 13, 53773 Hennef-Sieg
§ 1 Geltungsbereich
Die
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäfts-beziehungen von barista to go, Firma Jörg Studt(im folgenden Auftragnehmer genannt). Die andere Partei wird
als Auftraggeber bezeichnet. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluß
(1)
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen,
Änderungen in Form, Farbe, Zusammensetzung und/oder Gewicht sowie
sonstige geringfügige Änderungen, die den Vertragszweck nicht
beeinträchtigen, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
zwecks Anbahnung, Änderung und Ausführung des Vertrages getroffen
werden, bedürfen der Schriftform. Das Bar- und Servicepersonal des
Auftragnehmers ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.
(2) Der Auftraggeber
ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt
durch eine schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung des
Auftragnehmers zustande.
(3) Soweit zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten und/oder
tatsächlichen Leistungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die
zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des
Auftragnehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst
vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(4) Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig:
50 % nach Auftragserteilung, die verbleibenden 50 % sind 14 Tage
nach Rechnungsstellung ohne Abzug durch den Auftraggeber zahlbar. Die vereinbarten Preise
verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und für Unternehmer
zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Gehen Zahlungen
nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer ein, besteht für den Auftragnehmer
keine Verpflichtung zur Lieferung und Erfüllung des Vertrages. Die
Rechnungsforderung bleibt jedoch in vollem Umfang bestehen.
(2) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz:
-für Verbraucher: 5 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 S 2 BGB.
-wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist: 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB.
Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer
ohne weitere Mahnung
das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Schecks und Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftigen oder
anerkannten Forderungen die Aufrechnung erklären.
§ 4 Exklusivität
(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den
Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer
Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem
Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in
Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei
Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50% des
im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer
zu leisten.
Für die Erstellung von Konzepten jeglicher Art ist ein
Aufwendungsersatz in Höhe von 15 % des voraussichtlichen
Auftragsvolumens vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei endgültiger
Auftragsvergabe an den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die Gesamtsumme angerechnet.
§ 5 Abnahme- / Annahmeverzug
(1)
Die Gegenstände / Leistungen werden wie vertraglich vereinbart
angeboten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des
Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen. Die
Abnahme des Leihgutes erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h.
vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind
Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere
Mängelanzeigen sind unwirksam. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem
Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (per Fax)
mitzuteilen.
(2) Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Bei technischen Schäden oder Problemen, welche der Auftraggeber
nicht mit den beigefügten Unterlagen beheben kann, steht Ihm zeitweise
eine telefonische Unterstützung zur Verfügung. Diese ist in der Regel
von 9:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Einen Anspruch auf Technikereinsatz
vor Ort hat der Auftraggeber nicht. Kosten durch falsche Benutzung bzw.
Bedienung oder sonstiger Schäden, welcher der Auftragnehmer nicht zu
verantworten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines
Geräteausfalles wird dem Auftraggeber, unter Berücksichtigung der o.g.
Punkte, ein Preisnachlass gemäß der Mietpreisliste gewährt. Anspruch
auf eine Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nicht, kann jedoch vom
Auftragnehmer nach Rücksprache vorgenommen werden. Transportkosten
werden in diesem Falle nicht berechnet. Schadenersatz, gleich aus
welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(4) Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der
Umsetzung, ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.
(5) Die Benutzung aller Sachen im Auftrag erfolgt auf eigene Gefahr.
Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Eine
entsprechende Veranstaltungshaftpflicht-versicherung schließt der
Auftraggeber selber ab. Veränderungen und Umbauten an dem zur Verfügung
gestelltem Equipment sind nicht zulässig. Werbeanbringungen sind nur
erlaubt, wenn sich diese ohne Beschädigung entfernen lassen. Diese
Arbeiten sind vom Auftraggeber auszuführen. Müssen die Arbeiten
nachträglich vom Auftragnehmer ausgeführt werden, werden diese mit
45,00 € je Stunde und zzgl. Materialkosten berechnet.
§ 6 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten
(1)
Der Auftraggeber hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass
die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den
Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn genaue
Hallen-/Geländepläne sowie Lagepläne über den Veranstaltungsort zur
Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen
sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
(2) Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind durch den Auftraggebern entsprechend den
jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Insbesondere soll der
Auftraggeber vorgeben, wie und wo Tische und Buffet gestellt werden
sollen.
(3) Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in
Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes
durch den Auftragnehmer oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist. Die
Obhutpflicht des Auftraggebers endet mit der Übergabe des Mietgutes am
jeweiligen Lager des Auftragnehmers.
(4) Zugangsberechtigungen sowie Parkausweise für das gesamte Personal werden vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
(5) Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber verantwortlich für eine ausreichende
Überdachung.
(6) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung von
Feuerschutzvorschriften. Ferner belegt er den Abschluss von
Versicherungen gegen Glasbruch und Diebstahl.
§ 7 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Köln, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Frachtkosten
werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den vereinbarten
Konditionen berechnet. Es wird vom Auftragnehmer keine
Transportversicherung abgeschlossen, auch wenn es sich um
Eigentransport handelt.
(2) Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen
Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind
insbesondere unvorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc.
(3) Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird.
Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht
zu. Wartezeiten werden pro Person und Stunde mit 35,00 Euro berechnet.
§ 8 Liefertermine, Lieferungsverzug, Lieferumfang
(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der
Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggebern kein
Vertrag zustande.
(3) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf
Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht
auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite
beruht. Bei höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch
Vorkunden, Stauzeiten über 2 Stunden gibt es keinen Schadenersatz.
(4) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und zur Verfügung
Stellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus,
insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.
(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm
entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht eine Nachfrist von 2
Stunden.
(7) Der Auftragnehmer hält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.
(8) Eine Streichung von den Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zur Preissenkung.
(9) Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrts- u.
Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsche Angaben gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
§ 9 Vertragskündigung / Stornokosten
(1)
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer
hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen
Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht nach
und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten
zu verlangen.Diese betragen:
bis 28 Tage vor Lieferung 20 % des Angebotspreises, bis 21 Tage vor Lieferung 50% des
Angebotspreises, bis 14 Tage vor Lieferung 65% des Angebotspreises, bis
7 Tage vor Lieferung 80% des Angebotspreises ab dem 7. Tag wird der
volle Angebotspreis berechnet. Sollten für die Erfüllung des Auftrages
beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein,
so sind diese vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei
besonders die Stornokosten für andere Künstler oder angemietete
Sachen.Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit
entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.
(2) Kommt der Vertrag kurzfristig, d.h. maximal eine Woche vor Veranstaltungsbeginn,
zustande, besteht eine bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn Rücktrittsmöglichkeit mit
der Maßgabe, dass Stornokosten in Höhe von 70 % des Umsatzes abzüglich
Mehrwertsteuer anfallen.
§ 10 Gewährleistung / Gefahrübergang
(1)
Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen
Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften
besitzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Verschlechterung einer Verkaufsware oder eines Arbeitsgegenstandes (z.
B. Mobiliar) des Auftragnehmers geht auf den Auftraggebern über, sobald
die Sendung an die Transportperson übergeben ist oder zwecks Versendung
das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
(2) Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
(4) Offensichtliche Fehler hat der Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlischt
insofern sein Gewährleistungsrecht.
(5) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände bei Annahme zu
untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377 und § 378 HGB
gelten entsprechend.
(6) Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und
Verpackungsresten übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere
Leihgeschirr etc. sind vor Gebrauch durch den Auftragnehmer zu reinigen.
§ 11 Haftung
(1) Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen
Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für
leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen
vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der
Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschäden.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung auf die Deckung
durch die Beriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.
Die Haftung für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbarer
Schädigung von Körper, Gesundheit oder Leben des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden
möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Auftraggeber hat für
sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des
Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass
die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht
abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch
das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen,
übernimmt der Auftraggeber auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust
geratene Gegenstände haftet der Auftraggeber in Höhe des
Wiederbeschaffungs-wertes. Bei Beschädigungen haftet der Auftraggeber
in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes.Für Schäden, die ausschließlich auf einen
Verstoß des Auftraggebern gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 4 beruhen,
hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von
Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von
Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 4
beruhen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer intern freizustellen.
(3) Der Auftraggeber haftet während der Vertragsdauer für Verluste (Abhandenkommen) von
Gegenständen des Auftragnehmers sowie für alle Beschädigungen, die
durch vertrags-widrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen.
Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragte sowie sonstige
Dritte.
(4) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Gegenstände des
Auftragnehmers auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des
Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum
Wiederbeschaffungspreis zu versichern, es sei denn, er nimmt die vom
Auftragnehmer angebotene Versicherung kostenpflichtig in Anspruch.
(5) Der Auftraggeber gewährleistet das Recht am eigenen Bild.
§ 12 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggebern einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.