AGB Stand 1/2019

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Catering-Leistungen der Fa. Barista to go CaffèCatering                                      Stand 01/2019

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die Catering-Leistungen der Fa. Barista to go CafféCatering (im weiteren BARISTA TO GO genannt) als Vertragspartner die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.

1.2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von BARISTA TO GO.

1.3. Änderungen dieser AGB werden dem Veranstalter spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform übermittelt. Diese Übermittelung erfolgt in elektronischer Form, wenn dieser nicht gegeben ist via Postweg. Der Veranstalter kann die Ablehnung bis zu 4 Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderungen erteilen.

2. Vertragsparteien,-abschluss und-haftung

2.1. Der Catering-Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter zustande. Durch die Auftragsbestätigung gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die BARISTA TO GO über.

2.2. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Veranstalter diese AGB an.

3. Warenangebot

3.1. Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot von BARISTA TO GO kann sich saisonal-bedingt ändern. Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich BARISTA TO GO einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.

3.2. Alle Angebotsteile sind als Vorschlag zu betrachten, wobei BARISTA TO GO gerne auf vom Veranstalter gewünschte Anpassungen eingeht.

4. Leistungen, Preise, Zahlung

4.1. BARISTA TO GO ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

4.2. Der Veranstalter ist zur Zahlung der vereinbarten Preise an BARISTA TO GO verpflichtet. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von BARISTA TO GO an Dritte.

4.3. Vereinbarten Nettopreisen im Geschäftsverkehr ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Vereinbarte Bruttopreise für den Privatverkehr enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, der Rechnungszugang kann auch per

FAX oder EMAIL erfolgen. Ein Verzug tritt – ohne weitere in Verzugssetzung – ab dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung ein. BARISTA TO GO kann ab diesem Tage Verzugszinsen oder andere Ausgleichsansprüche nach den Regelungen von § 288 BGB geltend machen.

4.5. BARISTA TO GO ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren.

4.6. Bei Zahlungsverzug oder objektiv belegbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Veranstalters ist BARISTA TO GO berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheitsleistungen bis zum Warenwert zzgl. 10 % zu verlangen oder die Leistungserbringung abzulehnen.

4.7. Falls die Rechnungsanschrift von der in der vorangegangenen Korrespondenz genannten Anschrift abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger BARISTA TO GO rechtzeitig bekanntzugeben. Die Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig bekanntgegebenen geänderten Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter, es sei denn, es traf ihn hieran kein Verschulden.

5. Angebote, Optionen und freie Termine

5.1. Angebote der BARISTA TO GO sind grundsätzlich vierzehn Werktage gültig und freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten verfallen mit dem Ablauf dieser sieben Werktage.

5.2. Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den zum Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine Garantie für eine Verfügbarkeit eines Termins.

5.3. Sollte dem Veranstalter ein Steckbrief eines bestimmten EVENT MOBILS oder Trailer gesendet werden, besteht kein Anspruch auf die Erfüllung mit genau diesem EVENT MOBILS oder Trailer, es sei denn es besteht eine andere vertragliche Vereinbarung.

6. Teilnehmerzahl,Veranstaltungsablauf

6.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, BARISTA TO GO gegenüber bei Auftragserteilung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.

6.2. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind BARISTA TO GO schriftlich mitzuteilen.

6.3. Erhöhungen oder Reduzierungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind bis spätestens

sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Übersteigt die Reduzierung 30% oder die Erhöhung 50% behält sich BARISTA TO GO ein Anpassung der Fixkosten vor.

6.4. Sofern kein Vertragsmodell mit Veranstaltungsdauer und daran gekoppeltem Mindestumsatz für Kaffee vereinbart wurde, gilt das Folgende:

a) Der Veranstalter verpflichtet sich, der BARISTA TO GO spätestens fünf Werktage vor der

Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

b) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, so kann sie zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn der BARISTA TO GO hat den Grund zu verantworten.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Das Recht zur „Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund“ ist für beide Vertragspartner möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch BARISTA TO GO oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Berechtigung zur Kündigung des Vertrages. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

7.2. Tritt der Veranstalter nach Vertragsunterzeichnung ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, ist BARISTA TO GO berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, wobei der zeitliche Zugang der Rücktrittserklärung ausschlaggebend ist:

a) bis 12 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei

b) bis 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose

c) bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose

d) danach 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose

e) Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.

f) Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern,

Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel) werden nach deren jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.

g) Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens BARISTA TO GO höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. BARISTA TO GO bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Im eigentlichen Veranstaltungszeitraum erzielte Umsätze von BARISTA TO GO können nicht geltend gemacht bzw. verrechnet werden.

h) Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von BARISTA TO GO rückbestätigt.

7.3. BARISTA TO GO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

a) das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände (z.B. höhere Gewalt) nicht möglich oder zumutbar ist oder die Durchführung des Vertrages das Ansehen von BARISTA TO GO in der Öffentlichkeit gefährden könnte oder die Mitarbeiter gefährdet sind. In diesen Fällen ist der Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz ausgeschlossen.

b) wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht rechtzeitig eingehen. Der Veranstalter ist bei Nichterbringung der Leistung aus diesem Grund nicht von der Zahlungspflicht befreit.

 

8.Termine, Lieferung

8.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, BARISTA TO GO wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird BARISTA TO GO von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit BARISTA TO GO die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Veranstalters.

8.2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Veranstalter angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei der Auftragserteilung mitzuteilen, damit BARISTA TO GO sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen BARISTA TO GO solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich BARISTA TO GO die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht zu Lasten BARISTA TO GO.

8.3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die BARISTA TO GO selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Veranstalter zu beschaffen.

8.4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von BARISTA TO GO. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.

Transport, Gefahrenübergang: Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung

9.1. Sofern vom Veranstalter Buffet-Lieferungen beauftragt werden und die Erzeugnisse von BARISTA TO GO nicht auf Food Trucks oder an mobilen Theken erhitzt, gekühlt und frisch zubereitet werden, gelten die folgenden Regelungen:

a) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal zwei Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung von BARISTA TO GO.

b) BARISTA TO GO übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter keine Haftung.

9.2. Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle, Zapfanlagen usw. verbleiben im Eigentum des Ausleihers. BARISTA TO GO ist berechtigt, die Örtlichkeit, auf die die Gegenstände gebracht wurden, zu betreten um diese abzutransportieren. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter nur hinsichtlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Handelt es sich bei den Örtlichkeiten um solche, hinsichtlich derer der Veranstalter kein Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und eine Erlaubnis des Berechtigten zu übergeben. Bei Anlieferung hat der Veranstalter die Gegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und auf Verlangen schriftlich zu quittieren. Soweit nicht durch Mitarbeiter von BARISTA TO GO verursacht, trägt der Veranstalter ab Übergabe die Gefahr für Schwund, Bruch und Beschädigung. Zu ersetzen ist der Anschaffungspreis.

9.3. Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Veranstalter pfleglich zu behandeln. Geschirr und Gläser sind dabei in vorhandene Kisten einzuordnen um Transportschäden zu vermeiden. Bis zur Abholung und Übernahme durch die BARISTA TO GO haftet der Veranstalter im vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.

10. Mängel und Gewährleistung

10.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen BARISTA TO GO unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert beanstandet werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung von BARISTA TO GO als vom Veranstalter akzeptiert.

10.2. Bei berechtigten Mängeln steht BARISTA TO GO das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Veranstalter dann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.

10.3. BARISTA TO GO versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. BARISTA TO GO haftet nicht nach Ablieferung beim Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.

10.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.

11. Haftung durch BARISTA TO GO

11.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von BARISTA TO GO infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Veranstalter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Veranstalters die folgenden Regelungen: Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet BARISTA TO GO, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die BARISTA TO GO verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder

Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BARISTA TO GO auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

11.3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die BARISTA TO GO zurückgibt sondern diese an Dritte verteilt.

11.4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die BARISTA TO GO im Auftrag des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern BARISTA TO GO nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der BARISTA TO GO gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

11.5. Ebenso wenig haftet die BARISTA TO GO für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.

11.6. Der Veranstalter ist verpflichtet, BARISTA TO GO rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

12. Haftung des Veranstalters

12.1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind BARISTA TO GO voll zu ersetzen. Bei Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums von BARISTA TO GO wird dies dem Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird BARISTA TO GO den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. BARISTA TO GO haftet keinesfalls für jegliches eingebrachtes Eigentum im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.

12.2. Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Veranstalter zu vertreten und werden durch BARISTA TO GO gesondert berechnet.

13. Datenschutz

13.1. Die gespeicherten Daten des Veranstalters werden nur für interne Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Der Verwendung der Daten für Marketingzwecke von BARISTA TO GO kann der Veranstalter widersprechen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

14.2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz BARISTA TO GO.

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist KÖLN, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Stuttgart.

14.4. Es gilt deutsches Recht.

14.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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